§ 93 Abs 3 BAO, § 184 Abs 1 BAO
Art 131 Abs 1 B-VG
1. Der VwGH ist gem Art 131 Abs 1 B-VG nicht zur Prüfung von „Aktenmaterial“, sondern zur Prüfung des letztinstanzlichen B berufen. Von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines B ist die zusammenhängende Darstellung des von der bel Beh festgestellten Sachverhaltes. Diese kann durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem AbgPfl bekanntes „Aktenmaterial“ nicht ersetzt werden. Vom Hinweis auf Aktenmaterial ist es aber zu unterscheiden, wenn die Begründung eines B auf den Inhalt einer anderen Erledigung verweist und diese übernimmt. Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines B auf die eines anderen, der Partei bekannten B zu verweisen. Auch ein Verweis auf die Ausführungen des der Partei bekannten BP- Berichtes ist zulässig.