§ 10 Abs 1 Z 1 lit c UmGrStG
§ 7 Abs 5 KStG 1988, § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988
In Bezug auf durch Einzelrechtsnachfolge im Laufe des Wirtschaftsjahres einer Ges erworbene Beteiligungen können nach dem klaren Wortlaut des § 10 Z 1 lit c UmGrStG im Wirtschaftsjahr entstandene Verluste (im Ausmaß dieses Beteiligungserwerbes) auch dann nicht auf den Einzelrechtsnachfolger übergehen, wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem Beteiligungserwerb eingetreten sind.