§ 8 Abs 2 KStG 1988
§ 167 Abs 2 BAO
1. Hat die Beh bereits dem Bestandvertrag zwischen Ges und Gesellschafter-Gf wegen mangelnder Fremdüblichkeit die Anerkennung versagt, kann sie nicht deshalb aus eben diesem Vertrag das Bestehen einer rechtlich geschützten Position des Mieters ableiten, der einer Erhöhung des Mietzinses nicht zustimmen würde, und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen.