§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Wird das in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck „sonst“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann bezieht sich der Ausdruck „alle“ in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kommt Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zu, in denen eine Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Ges nicht klar zu erkennen wäre. Durch die kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Ges zweifelsfrei gegeben. Die von der Bf vorgetragenen Argumente gehen hins einem Unternehmerrisiko mangels rechtlicher Relevanz ins Leere, sodass die Bezüge des Gesellschafter-Gf der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zuzuzählen sind.