§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Für die Beurteilung der Erzielung von Einkünften eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist es bedeutungslos, unter welchen Einkünftetatbestand die vom Gesellschafter geleistete Tätigkeit fiele, wenn sie nicht der Ges erbracht würde.