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Schätzung eines nicht buchführungspflichtigen Taxiunternehmers wegen Nichtaufbewahrung von Abrechnungsbelegen; Wahl der Schätzungsmethode; Lebenserfahrung und Sicherheitszuschlag;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/445 Heft 19 v. 3.10.2005

Wechsel des Sachbearbeiters während des Berufungsverfahrens

§ 131 Abs 1 Z 5 BAO, § 132 BAO, § 184 BAO, § 270 BAO

1. Im Taxigewerbe sind Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kfz durch den Taxilenker ausweisen und aufgrund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte (sog „Fahrerabrechnungen“), den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen iSd § 131 Abs 1 Z 5 und § 132 BAO zuzurechnen. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die iSd letztgenannten Best für die AbgErhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon aufgrund beider Best - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren sind. Schon die Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege begründet die Schätzungsberechtigung der Beh, auch wenn der Taxiunternehmer zur Führung von Büchern nicht verpflichtet war.

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