§ 9 BAO, § 80 ff BAO
§ 7 WAO, § 54 ff WAO
Die einem Gf durch (die oder den) Gesellschafter erteilte Weisung, die Durchführung von Zahlungen einem anderen Gf vorzubehalten, ist nicht als Behinderung in der Ausübung der Gf-Funktion, sondern als ein Akt der von Gesellschafterseite vorgenommenen Verteilung der Agenden zwischen mehreren Gf anzusehen, mit welchem von Gesellschafterseite ein Sachverhalt geschaffen wird, auf den die Grundsätze der Rsp zur Haftung des für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten der Ges nicht zuständigen Gf anzuwenden sind. Nach dieser Rsp ist der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter der Ges nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmbarkeit von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen.