der Strafberufung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit teilweise Folge gegeben wird und die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt wurde
Art 6 Abs 1 EMRK
der Strafberufung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit teilweise Folge gegeben wird und die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt wurde
Art 6 Abs 1 EMRK