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Keine Verletzung in durch die EMRK gewährleisteten Rechten, wenn unter Abweisung des Antrags auf Einstellung des FinStrVerf wegen überlanger Verfahrensdauer

Erkenntnisse des VfGHÖStZB 2005/435 Heft 19 v. 3.10.2005

der Strafberufung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit teilweise Folge gegeben wird und die Verfahrensdauer strafmildernd berücksichtigt wurde

Art 6 Abs 1 EMRK

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