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Keine Beihilfe, wenn Berufsverband Zwangsbeiträge einheben darf, um eine Werbekampagne zu finanzieren

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2005/434 Heft 18 v. 15.9.2005

Beihilfen

Art 87 EG

Nach niederländischem Recht können öffentlich-rechtliche Berufsverbände (hier für Optiker) Regelungen erlassen, mit denen von den Unternehmen der betreffenden Sparte zweckgebundene Zwangsabg erhoben werden. Aufgrund dieser Best wurde eine zweckgebundene Zwangsabg erhoben, die dazu bestimmt war, eine kollektive Werbekampagne zugunsten der Optiker zu finanzieren. Diese Art der Finanzierung stellt keine unzulässige Beihilfe iSd Art 87 EG dar. Die Werbekampagne wurde nämlich nicht aus Mitteln finanziert, die staatlichen Stellen zur Verfügung belassen wurden. Die Mittel wurden vielmehr von den Mitgliedern beschafft, denen die Kampagne zugute kam, und zwar durch Beiträge, die für die Organisation dieser Werbekampagne zweckgebunden waren. Die Aufwendungen des Berufsverbandes wurden durch die bei den Unternehmern erhobenen Abg, die diesen zugute kamen, vollständig gedeckt; das Tätigwerden des Berufsverbandes bezweckte somit nicht die Schaffung einer Vergünstigung, die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder für diese Einrichtung darstellen würde. Die Finanzierung ist mit Mitteln erfolgt, über die der öffentlich-rechtliche Berufsverband zu keinem Zeitpunkt frei verfügen konnte.

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