ESt
Art 56 EG, Art 58 EG
Das Luxemburger ESt-Recht gewährte natürlichen Personen einen Freibetrag, wenn sie Aktien von in Luxemburg ansässigen Ges zeichneten; es versagt den Freibetrag Personen, die Aktien von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Ges erwerben. Eine solche Regelung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art 56 Abs 1 EG. Die Regelung hielt Luxemburger davon ab, Kapital in Ges anzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind. Außerdem wurden die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Ges daran gehindert, in Luxemburg Kapital zu sammeln, da der Erwerb von Aktien dieser Ges weniger attraktiv war. Es gibt auch keine Rechtfertigung für die zu prüfende Regelung, insb besteht eine solche nicht in der Notwendigkeit der Wahrung der Kohärenz des Steuersystems