§ 217 Abs 1 BAO, § 221 Abs 2 BAO
§ 43 Abs 1 FLAG
Wurde die Gf-Vergütung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, für die in acht Monaten eines Jahres keine Dienstgeberbeiträge abgeführt wurden, nicht regelmäßig monatlich bezogen, sondern wurde sie mit einem Gesamtbetrag im Dezember 1994 in Rechnung gestellt und ist sie im April des Folgejahres mit einer Einmalzahlung zugeflossen, ist der gesamte nachzufordernde Dienstgeberbeitrag in diesem Kalendermonat und nicht in den acht Monaten des Vorjahres fällig geworden und löste dadurch bei Überschreiten der Grenze des § 221 Abs 2 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages aus.