§ 217 Abs 1 BAO, § 221 Abs 2 BAO
§ 43 Abs 1 FLAG
Ist der Bezug eines wesentlich beteiligten Gf, ohne den Dienstgeberbeitrag zu entrichten, nicht regelmäßig monatlich, sondern in größeren Beträgen in im Einzelnen angeführter Höhe zugeflossen, kann bei der Nachentrichtung des Dienstgeberbeitrages für Monate in denen der nachzufordernde Betrag an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag unter der in § 221 Abs 2 BAO gezogenen Grenze lag, der Säumniszuschlag nicht in der Weise in die Berechnung aufgenommen werden, dass auch in diesen Monaten bei der Berechnung des Säumniszuschlages von der jeweiligen Jahressumme an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag ausgegangen wird.