§ 14 GGG, § 18 GGG
§ 54 JN
Kann dem von einem Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren nach Konkurseröffnung umgestellten Klagebegehren nicht entnommen werden, dass in dem genannten Gesamtbetrag Zinsen und Kosten enthalten sind, ist dieser Betrag ohne Berücksichtigung darin allenfalls enthaltener Zinsen und Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgeb.