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Bemessungsgrundlage für Gerichtsgeb für Feststellungsbegehren nach Umwandlung eines Leistungsbegehrens im Konkurs

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/414 Heft 18 v. 15.9.2005

§ 14 GGG, § 18 GGG

§ 54 JN

Kann dem von einem Leistungsbegehren in ein Feststellungsbegehren nach Konkurseröffnung umgestellten Klagebegehren nicht entnommen werden, dass in dem genannten Gesamtbetrag Zinsen und Kosten enthalten sind, ist dieser Betrag ohne Berücksichtigung darin allenfalls enthaltener Zinsen und Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgeb.

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