§ 19a GGG
Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung „gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen“ ist bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären. Daher sind auch formelle Streitgenossenschaften von der Pflicht zur Entrichtung eines Streitgenossenzuschlages erfasst.