§ 9 BAO, § 80 ff BAO, § 115 BAO
§ 7 WAO, § 54 WAO, § 90 WAO
Der Nachweis, welcher Betrag an Abg einer Ges bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abg-Beh zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem zur Haftung herangezogenen Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Beh, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl E 22.03.2000, 97/13/0080). Hat der Gf eine solche ziffernmäßig konkretisierte Darstellung der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger im Verwaltungsverfahren nicht beigebracht, ist seine Heranziehung zur Haftung berechtigt. Mit dem Vorbringen, dass es durch eine Einsichtnahme in die Bücher der Ges jederzeit nachvollziehbar gewesen wäre, dass es zu keinerlei Schlechterstellung der AbgBeh gekommen sei, und sich der Gf zusätzlich erbötig gemacht habe, die Unterlagen der Beh „persönlich nochmals nachzutragen“, wird die ihm im Haftungsverfahren obliegende qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht, bei der auch die amtswegige Ermittlungspflicht nach § 90 WAO in den Hintergrund tritt (vgl zB E 30.10.2001, 98/14/0082, und 28.04.2004), verkannt.