Art 202 ZK
§ 79 Abs 2 ZollR-DG
Hat die Beh den Dienstgeber des Lenkers eines Transportfahrzeuges, demgegenüber eine Zollschuld entstanden ist, als Zollschuldner einbezogen und den B auf eine Gesetzesstelle (§ 79 Abs 2 ZollR-DG) gestützt, die - insoweit sie ohne Bedachtnahme auf die vom EuGH (E 23.09.2004, C-414/02 ) genannten subjektiven Tatbestandselemente, nämlich, dass der Lenker die Ware in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht hat oder der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt war, obwohl er wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig war, - mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht und die daher unangewendet zu bleiben gehabt hätte, hat sie den B mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.