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Unzuständigkeit für Entscheidung über Vorstellung wegen unwirksamer Zustellung an Vorstellungswerber; Berechnung Kanalbenützungsgeb nach Änderung der Rechtslage im Bgld

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/403 Heft 17 v. 1.9.2005

§ 3 Abs 1 Bgld LAO, § 75 Abs 6 Bgld LAO und § 75 Abs 7 Bgld LAO

§ 11 Abs 3 Bgld KanalAbgG

1. Enthält die Ausfertigung eines B, mit dem an zwei Personen eine Vorschreibung von Kanalbenutzungsgeb ergeht, keinen Hinweis iSd § 75 Abs 6 Bgld LAO oder § 75 Abs 7 Bgld LAO, dass mit der Zustellung dieses B auch die Zustellung an den anderen im B genannten Adressaten als bewirkt gilt, ist zur wirksamen Erlassung des B an beide materiellen Adressaten erforderlich, dass die Zustellung je einer Ausfertigung des B an jeden von ihnen zu verfügen und durchzuführen ist. Die Zustellung einer an beide als abgabepflichtig herangezogenen Personen adressierten B-Ausfertigung in einem an beide Personen adressierten, von einer dieser Personen übernommenen Kuvert, wird nur gegenüber dieser, nicht aber gegenüber der anderen Person wirksam; eine Heilung des Zustellmangels durch Weitergabe dieser Ausfertigung an die andere Person kommt nicht in Betracht (vgl die zu ähnlichen Best der NÖ bzw Krtn LAO ergangenen E 24.05.1996, 94/17/0320, und 23.06.2003, 2002/17/0182, mwH). Da der andere Adressat auch nicht zur Erhebung von Vorstellungen gegen die ihm gegenüber gar nicht erlassenen B legitimiert war, hätte die Gemeindeaufsichtsbeh die Vorstellungen zurückzuweisen gehabt. Zur Erlassung meritorischer Vorstellungsentscheidungen war sie daher nicht zuständig (vgl auch hiezu das bereits zit hg Erk vom 23. 6. 2003, mwH).

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