Art 18 B-VG
§ 93 BAO, § 267 Abs 1 BAO, § 308 Abs 1 BAO
1. Eine Abmachung zwischen den Organwaltern des AbgGläubigers und dem AbgSchuldner über den Inhalt der AbgSchuld ist ohne jede abgabenrechtliche Bedeutung. Abmachungen über den Inhalt einer AbgSchuld stehen - soweit sie nicht im Gesetz ausdrücklich zugelassen sind - im Widerspruch zu dem aus Art 18 B-VG abzuleitenden Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung der AbgVorschriften. Ein Abg-B, der Abg - im Gefolge einer Besprechung zwischen StPfl und Organwaltern niedriger - festsetzt, hat hingegen (wegen der ihm zukommenden B-Wirkungen) normative Bedeutung.