§ 66 Z 1 lit a BewG 1955
Auch wenn ein StPfl lt Verschmelzungsvertrag in Anwendung von Art I UmgrStG eine GmbH als aufnehmende Ges aufnahm und daher deren Gesamtrechtsnachfolger ist und in der Berufung gegen die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem im April 1989 abgeschlossenen, ein Geschäftsgrundstück betreffenden Kaufvertrag (hins eines der GmbH eingeräumten Baurechtes und der aufgrund des Baurechts errichteten Gebäude) um einen „sale and lease back“-Vertrag gehandelt habe und aufgrund einer Betriebsvereinbarung im Zuge einer Betriebsänderung Abfertigungs- und Abfindungszahlungen zur Auszahlung gelangt sind, die nur aus dem 1989 erzielten Verkaufserlös getätigt werden konnten, zeigt der Umstand allein, dass ohne den in der Folge für ein Geschäftsgrundstück erzielten Kaufpreis die in der Betriebsvereinbarung angesprochenen Verpflichtungen seitens des StPfl nicht hätten erfüllt werden können, einen relevanten, den gem § 66 Abs 1 lit a BewG anzusetzenden Gegenwert beeinflussenden Zusammenhang zwischen der früheren Betriebsvereinbarung und dem späteren Kaufvertrag nicht auf, zumal Betriebsvereinbarung und Kaufvertrag zwischen jeweils anderen Parteien abgeschlossen wurden.