§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 23 Z 2 EStG 1988
1. Der Begriff des Mitunternehmers ist ein besonderer steuerrechtlicher Begriff, der im Gesetz nicht definiert ist und über dessen Vorliegen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Die Mitunternehmerschaft erfordert das Entwickeln einer Unternehmerinitiative sowie die Übernahme eines Unternehmerrisikos. Indizien mit unterschiedlichem Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind insb die Beteiligung am Anlagevermögen, an den stillen Reserven, am Firmenwert und am buchmäßig ausgewiesenen Erfolg. Ein auf eine Geldforderung gegenüber einer Treuhandkommanditistin reduziertes Forderungsrecht entspricht weitestgehend dem eines echten stillen Gesellschafters und ist für ein Treuhandverhältnis atypisch, da dieses von einem Rückgabe- bzw Herausgaberecht des Treugebers hins des Treuhandvermögens gekennzeichnet ist.