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Unzulässige Erlassung eines vorläufigen Bescheides iZm der Beurteilung einer Betätigung als Einkunftsquelle

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/344 Heft 15 und 16 v. 25.7.2005

§ 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988

§ 299 Abs 1 BAO

1. Es kommt bei der Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle nicht darauf an, ob Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg führen. Die Bemühungen müssen nur ihrer Art nach geeignet sein, die Ertragslage zu verbessern. Fallen dennoch weiterhin Verluste an, kann die wirtschaftlich vernünftige Reaktion auch darin bestehen, die Betätigung einzustellen. Wie lange die (vorübergehende) Fortsetzung einer an sich aussichtslosen Tätigkeit noch als wirtschaftlich vernünftige Reaktion bspw im Hinblick auf die Erzielung eines bestmöglichen Veräußerungs- bzw Aufgabegewinnes angesehen werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls - jedenfalls nicht rückwirkend in einer Art ex post Betrachtung - zu beurteilen.

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