Art 132 B-VG
§ 28 Abs 3 VwGG, § 36 Abs 2 VwGG
Wurde die vom VwGH nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde zur Nachholung des bis dahin ausständigen BerufungsB gesetzte Frist nicht eingehalten, ist die Berufungsbeh zum Zeitpunkt der späteren Erlassung des BerufungsB durch Zustellung an den Bf nicht mehr zuständig. Macht dieser diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend, ist der verspätet erlassene BerufungsB gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh aufzuheben (vgl E verst Senat 16. 3. 1977, Slg 9274/A). Nach Ausscheiden des BerufungsB aus dem Rechtsbestand wegen Unzuständigkeit der Beh ist diese zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (vgl Beschluss 23.09.1998, 98/01/0277).