§ 8 AVG, § 17 AVG
§ 22 FMABG
1. Da sich die Aufsichtstätigkeit der BWA bzw der FMA insb auf die Einhaltung der (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften des WAG bei der Tätigkeit der beaufsichtigten Unternehmen bezieht, betrifft sie grundsätzlich die wirtschaftliche Tätigkeit der der Aufsicht unterliegenden Unternehmen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass es sich um Verfahren handle, die „das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen“. Die Vertretungsmacht und das Recht zur Akteneinsicht des Masseverwalters sind somit auch im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der FMA (bzw der BWA) gegeben. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Masseverwalter im Konkurs einer Gemeinschuldnerin in Verwaltungsverfahren betreffend die Gemeinschuldnerin „eigene“ Rechte geltend machen müsste, um als Partei in diesen Verfahren auftreten zu können. Der Masseverwalter vertritt die Gemeinschuldnerin und tritt für diese auf.