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Primärer Familienbeihilfenanspruch der Mutter bei aufrechtem gemeinsamen Haushalt auch bei Nichterbringung von Haushaltsleistungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/324 Heft 14 v. 15.7.2005

§ 2 Abs 1 FLAG und § 2 Abs 5 FLAG

§ 2a FLAG

Dass die Ehefrau außerhalb des Familienwohnsitzes Nächte verbracht habe, lässt allein noch nicht auf eine Aufhebung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft schließen. Wenn ein die Familienbeihilfe beantragender Vater vorbringt, der Ehefrau wäre die „Kinderbeihilfe“ für den besagten Zeitraum nur zugestanden, wenn sie tatsächlich ihren Aufgaben „als Mutter“ nachgekommen wäre, verkennt er die Rechtslage nach § 2 Abs 5 FLAG, die für den primären Familienbeihilfenanspruch der Mutter nur den „gemeinsamen Haushalt“ anspricht.

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