§ 2 Abs 1 FLAG
§ 3 Abs 1 FLAG und § 3 Abs 2 FLAG
Die im Zusammenhang mit dem für einen Familienbeihilfenanspruch erforderlichen gewöhnlichen Aufenthalt auftauchende Frage, ob der Zustand der örtlichen Nahebeziehung in der Bedeutung des längeren Aufenthaltes bei vorübergehenden, längeren oder kürzeren Abwesenheiten zu bestehen aufhört oder in seiner raumbezogenen Wesensart aufrecht bleibt, ist danach zu beurteilen, ob aus den Umständen der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und der Entfernung, somit aus den Umständen des Einzelfalles auf den Rückkehrwillen geschlossen werden kann. Wurden die Bindungen einer (philippinischen) Mutter zu ihrem Wohnsitz in Österreich allein durch die Flucht in ihre Heimat vor den Folgen der Alkoholkrankheit ihres Ehemannes nicht in einer Weise beendet, die es erlaubten, auch von einer Beendigung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich auszugehen, weil sie damals noch in aufrechter Ehe zu ihrem Ehemann lebte, sie später zu diesem nach Österreich zurückkehrte und bis zu seiner Wegweisung durch die Gendarmerie mit diesem zusammenlebte, aber auch, weil ihre Kinder österr Staatsbürger sind, und hat auch zum Zeitpunkt der Abreise aus Österreich möglicherweise die Hoffnung bestanden, dass der Ehemann seine Alkoholkrankheit „kurieren könnte und eine Rückkehr irgendwann“ möglich sein wird, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich aufgegeben und dadurch ihren Familienbeihilfenanspruch verloren hat.