vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fahrlässige Abgverkürzung durch übersehene Fehler in der von der Mutter des Stpfl geführten Buchhaltung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/313 Heft 13 v. 1.7.2005

§ 8 Abs 2 FinStrG

§ 34 Abs 1 FinStrG

Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (vgl insb die § 119 BAO bis § 142 BAO) zu beachten. Will der AbgPfl diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Der AbgPfl ist angehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Die Kenntnis, dass einer mit einer bestimmten Aufgabe betrauten Person in der Vergangenheit schon einmal Fehler unterlaufen sind, kann uU zu einer schuldhaften Verletzung der Überwachungspflicht führen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte