§ 186a OÖ LAO
§ 166 BAO, § 167 BAO
1. Im Bereich der Rückzahlung der GetrSt ist das Prinzip der Kosten-Äquivalenz anzuwenden. Finden die angefallenen und zu berücksichtigenden Kosten sowie Steuern udgl in den Preisen der angebotenen Waren und Leistungen des Betriebes Deckung, dann wird davon ausgegangen werden können, dass auch die GetrSt von den Konsumenten mit dem Preis der erworbenen Getränke getragen wurde. Finden diese Kosten sowie Steuern udgl keine Deckung, dann wird davon auszugehen sein, dass unter Anwendung des Prinzips der Kosten-Äquivalenz eine gleichmäßige Kürzung der Aufwendungen zu erfolgen hat und dann ein allenfalls entsprechender Teil der GetrSt nicht als von den Konsumenten, sondern vom AbgPfl getragen anzusehen ist.