§ 19 Abs 1 Oö BauO und § 19 Abs 3 Oö BauO
§ 20 Oö BauO
§ 19 Abs 3 Oö BauO nimmt nur die Erneuerung oder Sanierung einer bereits bestehenden Straße vom AbgTatbestand des Oö Verkehrsflächenbeitrages aus, nicht aber den Ausbau einer bestehenden Straße, durch welchen eine iSd § 20 Abs 5 Oö BauO ausgebaute Straße entsteht.