§ 212a BAO
Eine Aussetzung der Einhebung kommt so lange in Betracht, als das Berufungsverfahren nicht abschließend erledigt ist.
18.10.2004, 2000/17/0072
§ 212a BAO
Eine Aussetzung der Einhebung kommt so lange in Betracht, als das Berufungsverfahren nicht abschließend erledigt ist.
18.10.2004, 2000/17/0072