§ 237 Abs 1 BAO
§ 183 Abs 1 ZollG
Auch wenn ein Gesamtschuldner für das die Zollschuld auslösende Vergehen ohnehin bestraft worden ist und die Waren eingezogen worden sind, rechtfertigen diese Auswirkungen der Rechtslage, dh die Rechtsfolgen haben sich für die davon Betroffenen - und zwar für jedermann gleich - aus dem Gesetz ergeben, keine Nachsicht.