§ 2 Abs 2 EStG 1988
§ 18 Abs 6 EStG 1988 und § 18 Abs 7 EStG 1988
Die Berücksichtigung eines Verlustes im Jahr seines Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 EStG 1988iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen. Als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 EStG 1988iVm § 18 Abs 6 EStG 1988 kommen nur Verluste in Betracht, welche aus der Gewinnermittlung früherer Perioden stammen.