§ 2 Abs 3 EStG 1988
§ 103 Abs 2 BAO
1. In den Fällen des § 103 Abs 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2003) war die AbgBeh nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abg betreffen, hins derer die Gebarung gem § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. Wurde in der Vollmachtsurkunde der entsprechende Satz gestrichen, kann der Beh nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie vom Fehlen einer iSd § 103 Abs 2 BAO wirksamen Zustellvollmacht und deshalb von der rechtswirksamen Zustellung des in Rede stehenden B an den Bf selbst ausgegangen ist und über die Berufung des Bf meritorisch abgesprochen hat.