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Beurteilung einer Vermietung als Liebhaberei unter Zugrundelegung der konkreten Bewirtschaftungsart

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2005/257 Heft 12 v. 15.6.2005

§ 2 Abs 3 Z 6 EStG 1988

§ 28EStG 1988

Bei einer Vermietung liegt keine Einkunftsquelle vor, wenn sie nicht geeignet ist, bis zum Ablauf von 20 Jahren einen Gesamt-Einnahmenüberschuss abzuwerfen. Die konkrete Bewirtschaftungsart, die einer Prognoserechnung zugrunde zu legen ist, ergibt sich dabei nicht aus einer bloß inneren Einstellung des StPfl bei Erwerb des Wirtschaftsgutes. Es kommt zwar auf den Plan des StPfl an, wenn die Bewirtschaftungsart, wie im ggstdl Fall wegen des Verkaufes des Objektes, nicht (zur Gänze) in die Tat umgesetzt worden ist. Der Plan muss jedoch in einer der Objektivierbarkeit zugänglichen Weise in der Außenwelt in Erscheinung getreten sein. Zudem muss die Bewirtschaftungsart, weil es im Zusammenhang mit der Immobilienvermietung im Rahmen der Liebhabereiprüfung um die Feststellung der objektiven Ertragsfähigkeit geht, tatsächlich verwirklichbar sein.

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