§ 15a ErbStG, § 19 ErbStG
§ 33 BewG
Bei Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes an den Sohn unter Vereinbarung eines Übergabepreises und von Ausgedingeleistungen ist das auf den Liegenschaften befindliche Wohngebäude - unter Abzug des Freibetrages - dem Grundvermögen zuzurechnen und ist dieses deshalb von der Befreiungsbest des § 15a ErbStG nicht umfasst. Bei der Berechnung des Anteiles der Gegenleistung ist zu beachten, dass gem § 33 Abs 2 BewG nur der den Wohnungswert übersteigende Teil dem Grundvermögen zuzurechnen ist, somit der in dieser Best genannte Betrag vom (einfachen) Einheitswert abzuziehen ist.