§ 65 Abs 1 AbgEO
§ 238 BAO
Eine Forderungspfändung stellt in rechtlicher Hinsicht unzweifelhaft eine Unterbrechung iSd § 238 Abs 2 BAO dar. Wurde sie innerhalb der Verjährungsfrist gesetzt, führt sie unbeschadet anderer Unterbrechungshandlungen dazu, dass die Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf neu zu laufen beginnt. Stellte das FA durch seine Vollstreckungsstelle im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gegen einen StPfl Erhebungen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse an, wobei diese Erhebungen dessen Wohnung, seine Einkünfte, seine Erwerbstätigkeit, seine Unterhaltspflicht, die Größe der Wohnung und die Höhe des Mietzinses, die Identität des Arbeitgebers und die Höhe des Lohnbezuges, die Vermögensverhältnisse etc betrafen, stellten derartige Erhebungen zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlungen und somit Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs 2 BAO dar. Eine Unterbrechungshandlung liegt bereits vor, wenn eine Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten AbgSchuldner durchzusetzen, wie dies bspw bereits bei einer an die Meldebeh gerichteten Meldeanfrage der Fall sein kann. Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Amtshandlung hat nicht zur Voraussetzung, dass diese Amtshandlung dem StPfl gegenüber in Erscheinung getreten ist.