§ 4 Abs 4 EStG 1988
§ 16 Abs 1 EStG 1988
Ausbildungskosten einer Lehrerin für den angestrebten und später tatsächlich ausgeübten Beruf einer Therapeutin (Beraterin) im konkret eingegrenzten Gebiet der systemischen Therapie und als Lebens- und Sozialberaterin waren nach der Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn diese Ausbildung auch ihrer Arbeit als Lehrerin an einer Volksschule „zugute“ kommt. Entscheidend für die Wertung als Berufsausbildung und nicht als berufliche Fortbildung ist, dass der Lehrerin durch den Abschluss der in Rede stehenden Ausbildung eine neue Grundlage für die sodann auf diesem Abschluss beruhende und nicht auf den Beruf als Lehrerin beschränkte Berufstätigkeit geschaffen wird. Die durch die in Rede stehende Ausbildung erweiterten Lebenschancen liegen im Bereich eines neuen, vom Beruf einer Lehrerin unterschiedlichen Berufes und damit außerhalb der Sphäre der Einkunftsquelle, deren Erhaltung die berufliche Fortbildung dienen soll.