§ 11 Abs 2 Wr TourismusförderungsG
Nur wenn die Entlohnung des Personals im Gastgewerbe über ein Bedienungsgeld, nicht aber wenn die Entlohnung nach einem Alternativlohnsystem (Festlohnsystem) erfolgt, kann auch in Wien das vom Gast zu leistende Bedienungsgeld von der Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe abgezogen werden.