§ 167 Abs 2 BAO
§ 308 BAO
1. Die Aussage in der Begründung eines B, „im Übrigen werde bemerkt, dass die Beh über gleich lautende Anträge betreffend USt für dieselben Jahre ebenfalls abschlägig entschieden habe“, stellt zum einen keine Verweisung dar, sondern lediglich einen den B nicht tragenden Hinweis auf eine andere Erledigung der Beh, zum anderen ist es zulässig, wenn in der B-Begründung auf die Begründung eines anderen, der Partei bekannten B verwiesen wird.