§ 158 BAO
Art 11 Abs 2 Abk mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe
Bei Vorliegen der durchwegs formellen Voraussetzungen des Abk mit der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in AbgSachen besteht für die zuständige FLD nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung, ohne dass vorherige Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise deutscher Finanzbehörden anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.