§ 9 GEG
§ 236 BAO
Ein Nachlass von Geb und Kosten eines gerichtlichen Strafverfahrens ist nur im Falle einer besonderen Härte, etwa durch Gefährdung des notwendigen Unterhalts oder im öff Interesse möglich. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und die Möglichkeit der Gewährung von Zahlungserleichterungen stehen einer Nachlassgewährung entgegen. Außerdem kann ein Ansuchen um Nachlass der Kosten des Strafverfahrens nicht damit begründet werden, dass die strafgerichtliche Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei.