§ 18 GebührenanspruchsG
§ 19 GebührenanspruchsG
Der Ersatz von Substitutionskosten gebührt einem als Zeuge geladenen RA auch dann, wenn dieser (auch) als Zeuge geladene Parteienvertreter sich bei einem mit jener Verhandlung, in der er als Zeuge vernommen wurde, kollidierenden weiteren Termin vertreten lassen muss. Der Umstand, dass der RA in dem Verfahren, in dem er als Zeuge vernommen wird, einen Honoraranspruch gegenüber seinem Mandanten hat, ändert nichts daran, dass ihm zu ersetzende Substitutionskosten entstanden sind.