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Im Jahr nach Ablauf des Bezug habenden Jahres auszubezahlender Jahresbonus keine „Nachzahlung“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/203 Heft 8 v. 15.4.2004

§ 67 Abs 8 lit a EStG 1988

Auch wenn ein Jahresbonus, entsprechend dem exakten Vollzug einer dienstvertraglichen Vereinbarung, erst im Jahr nach dem Ablauf des Bezug habenden Jahres ausbezahlt wird, also nicht erst nach dem von vornherein vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, stellt er keine Nachzahlung bzw nachträgliche Zahlung iSd § 67 Abs 8 lit a dar.

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