§ 49 Z 1 FernmeldegebO
Auch wenn der Antragsteller auf eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgeb für eine Rundfunk- und Fernsehbewilligung bereits von der Geb für die Nutzung ausländischer Rundfunk- und Fernsehbewilligungen befreit ist, stellt dies kein Hindernis für die beantragte Geb-Befreiung dar.