§ 82 Abs 3 FinStrG
§ 115 Abs 1 FinStrG
Auch im Verfahren zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist der Partei zumindest Gelegenheit zur Gegendarstellung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu geben. Eine derartige Unterlassung stellt eine Verletzung des Parteiengehörs dar.