§ 49 Abs 1 lit a FinStrG
§ 21 UStG 1994
Auch wenn ein USt-Pflichtiger infolge mangelnder Information durch den Steuerberater über das Erfordernis der Abgabe einer USt-Voranmeldung bei unterbliebener Abfuhr der USt bzw hins der strafrechtlichen Konsequenzen einer derartigen Unterlassung einem Rechtsirrtum unterliegt, liegt bei Versäumung des Termins für die Entrichtung der USt eine strafbare Finanzordnungswidrigkeit vor, weil sich der hiefür geforderte Vorsatz bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der USt richten muss, ohne dass es auf ein Verschulden des StPfl ankommt.