§ 15a ErbStG
§ 4 Abs 2 Z 2 GrESt 1987
1. Bei Übergabsverträgen hins eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegen Gewährung eines Ausgedinges ist bei Bemessung der GrESt nicht vom Wert der Gegenleistung (Ausgedinge), sondern vom Wert des Grundstücks (Verkehrswert) auszugehen. Diese Vorgangsweise ist nicht auf Übergabsverträge beschränkt, bei denen der Wert des Ausgedinges den dreifachen Einheitswert übersteigt.