§ 16 Abs 3 UStG 1972
Werden im Konkurs eines AbgPfl diesem in Rechnung gestellte Forderungen von Lieferanten uneinbringlich, sind die auf die Forderungen entfallenden Vorsteuern nach Aufhebung des Konkurses in diesem Umfang zu berichtigen.
§ 16 Abs 3 UStG 1972
Werden im Konkurs eines AbgPfl diesem in Rechnung gestellte Forderungen von Lieferanten uneinbringlich, sind die auf die Forderungen entfallenden Vorsteuern nach Aufhebung des Konkurses in diesem Umfang zu berichtigen.