§ 68 Abs 1 EStG 1988
Überstundenzuschläge für an einem Sonntag erbrachte Arbeitsleistungen sind bis zur gesetzlichen Freigrenze auch dann steuerfrei, wenn durch kollektivvertragliche Regelung (hier: KV Hotel- und Gastgewerbe) anstelle des Sonntags als Ruhetag ein Wochentag als Ersatzruhetag tritt.