§ 22 Z 2 EStG 1988
§ 41 Abs 2 FLAG
Auch wenn ein Gf an der DB-pflichtigen Ges nur mittelbar beteiligt ist, weil er 95 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin hält, fallen seine Bezüge unter die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 und unterliegen bei sonstiger Eingliederung des Gf in den Organismus der Ges und fehlendem Unternehmerrisiko der DB-Pflicht.