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DB-Pflicht auch für den bloß mittelbar wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2004/124 Heft 6 v. 15.3.2004

§ 22 Z 2 EStG 1988

§ 41 Abs 2 FLAG

Auch wenn ein Gf an der DB-pflichtigen Ges nur mittelbar beteiligt ist, weil er 95 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin hält, fallen seine Bezüge unter die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 22 Z 2 EStG 1988 und unterliegen bei sonstiger Eingliederung des Gf in den Organismus der Ges und fehlendem Unternehmerrisiko der DB-Pflicht.

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